Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
IST innovative sealing technologies GmbH

Carl-von Linde-Str. 33, 85748 Garching
Stand 29.02.2016


1. 1.    Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil der mit uns geschlossenen Verträge.

1.2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte (Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen verwandter Art) mit unseren Geschäftspartnern, ohne dass ihre Geltung bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

1.4. Entgegenstehende, von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erlangen nur Geltung, wenn und soweit wir diesen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Im Übrigen wird solchen Bedingungen widersprochen, auch soweit diese Bedingungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss an uns übermittelt werden. Ebenso bedürfen mündliche Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen und Ergänzungen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. 

2.    Angebote und Angebotsunterlagen

2.1. Alle von uns erstellten Angebote sind stets freibleibend. Ein verbindlicher Vertragsschluss erfolgt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung der Aufträge oder mit Auslieferung der Ware.

2.2. An in Angeboten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Ihre Weitergabe an Dritte durch unsere Geschäftspartner bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

2.3. Bei den in Angebotenen enthaltenen bildlichen Darstellungen, technischen Zeichnungen sowie Spezifikationen (beispielsweise zu Gewicht und Material) und insbesondere den Angaben zur Beschaffenheit der Leistung handelt es sich nur um Näherungswerte, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig.

2.4. Alle Formen, Muster, Versuchsmaterialien, und Werkzeuge bleiben unser Eigentum, auch wenn der Besteller die Herstellungskosten ganz oder teilweise übernommen hat. 

3.    Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern in unserer Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich der Kosten für Verpackung und Transport. Es gilt ein Mindestauftragswert von 50 EUR.

3.2. Unsere Preisangaben verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.3. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum vorzunehmen, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht ein anderes Zahlungsziel ergibt.

3.4. Soweit uns mehrere Forderungen gegen unsere Geschäftspartner zustehen und einzelne Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen ausreichen, sind wir berechtigt auch trotz anders lautender Tilgungsbestimmungen des Geschäftspartners die Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge (§§ 366 Abs. 2, 367 BGB) zu berücksichtigen.

3.5. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur auf Grund besonderer Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber an.

3.6. Unsere Geschäftspartner sind zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts sind unsere Geschäftspartner nur befugt, wenn die hierzu behaupteten Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt sind und zudem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 

4.    Lieferungen, Leistung , Gefahrenübergang

4.1. Die von uns angegebene Lieferfrist beginnt erst mit Erfüllung aller erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Bestellers, insbesondere erst mit Klärung aller technischer Fragen und Erhalt aller zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen Angaben.

4.2. Mit der Absendung der Ware geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

4.3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Besteller.

4.4. Sofern „frachtfreie“ Lieferung vereinbart ist, tragen wir die Kosten für Fracht und Verpackung. Die Ware reist jedoch stets auf Gefahr des Bestellers. 

5.    Eigentumsvorbehalt

5.1. Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis der Besteller sämtliche Forderungen – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent – aus der Geschäftsverbindung zu uns beglichen hat.

5.2. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die von uns gelieferte Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Besteller ist verpflichtet, hierbei sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften an uns abgetreten werden können. Der Besteller erklärt bereits jetzt die  Abtretung der Forderungen einschließlich Umsatzsteuer aus Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware an uns. Soweit Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein Kontokorrentverhältnis einbezogen werden, tritt der Besteller hiermit seine etwaigen Saldoforderungen anteilig in der Höhe unserer Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderer Ware veräußert, erfolgt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung anteilig in der Höhe, die dem Anteil der Vorbehaltsware an der Weiterveräußerung entspricht.   Die an uns abgetretenen Forderungen sichern unsere Ansprüche gegenüber dem Besteller in demselben Umfang wie die Vorbehaltsware.

5.3. Wird von uns gelieferte Vorbehaltsware mit nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet oder untrennbar vermischt bzw. vermengt, erwerben wir Miteigentum an den im Eigentum des Bestellers entstehenden Gesamtsachen oder dem vermischten Warenbestand im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu dem Wert der mit ihnen verarbeiteten oder vermischten Waren bzw. tritt der Besteller seine Forderungen gegen den Eigentümer der entstehenden Gesamtsachen oder des vermischten Warenbestands in der Höhe unserer für die Lieferung der Vorbehaltsware entstandenen Forderung. Das Miteigentum bzw. die an uns abgetretenen Forderungen sichern unsere Ansprüche gegenüber dem Besteller in demselben Umfang wie die Vorbehaltsware.

5.4. Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte – insbesondere im Rahmen des Factoring – ist dem Besteller nicht gestattet. 

6.    Mängelhaftung

6.1. Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser gemäß § 377 HGB seinen Obliegenheiten zur Untersuchung und Rüge etwaiger Mängel  nachgekommen ist.

6.2. Der Besteller hat auf unser Verlangen beanstandete, von uns gelieferte Ware an uns oder einen von uns benannten Dritten zu senden.

6.3. Der Besteller trägt das Eignungs- und Verwertungsrisiko der von uns gelieferten Waren. Wir gewährleisten eine bestimmte Funktion, eine bestimmte Eignung oder einen bestimmten Einsatz der von uns gelieferten Waren nur für den Fall, dass die Bedingungen hierfür ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

6.4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt.

6.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zu­rücktreten oder den Kaufpreis mindern.

6.6. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht (1) bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie (2) bei einer Sache, die entspre­chend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und die die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Die vorgenannte 12-monatige Verjährungsfrist findet auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit unserer gesetz­lichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht oder es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht, so beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Regressansprüche gem. § 479 Bürgerliches Gesetzbuch sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 

7.    Haftung

7.1. Wir haften für Ansprüche des Bestellers wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen sowie für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher, für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbarer, vertraglicher Pflichten haften wir ebenfalls gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch beschränkt auf den für uns im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung gegenüber dem Besteller für unmittelbare wie mittelbare Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere positiver Vertragsverletzung, vorvertraglicher Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.

7.2. Die in dieser Ziffer genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Besteller.

7.3. Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen eines Fehlers einer von uns garantierten Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware oder nach dem ProdHaftG bleibt unberührt. 

8.    Erfüllungsort – Gerichtsstand

8.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Garching.

8.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten ist München.

8.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts, die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

8.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.

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